Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Aus meiner nunmehr fast 30jährigen Erfahrung in der elektronischen Buchhaltung und der damit immer wieder aufkommenden steuerrechtlichen Herausforderungen, starte ich heute diesen Eintrag zur TSE (Technischen Sicherungseinrichtung) im Zusammenhang mit der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).

Im §1 der genannten Verordnung wird einerseits von computergestützten Kassensystemen gesprochen, die diesem Gesetz unterliegen - im gleichen Satz aber werden elektronische Buchhaltungssysteme ausgeschlossen. Das bedeutet nach meiner Auffassung, wenn ein Kassensystem fest in die Buchhaltung integriert ist, findet diese Verordnung keine Anwendung. Sollte es sich jedoch um eine eigenständige Software handeln, die nur Daten an die Buchhaltung übermittelt, sind die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Oder anders ausgedrückt: Wenn beim Erfassen des Zahlungsvorgangs dieser automatisch und zeitgleich in der Buchhaltung erfasst wird, handelt es sich nicht um ein Aufzeichnungssystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV).

Dieser Argumentation wurde heute (14.06.2021) seitens der Infohotline der Finanzämter zugestimmt. Diese ist jedoch nicht rechtsverbindlich, sodass ich im nächsten Schritt eine entsprechendes Auskunftsersuchen bei meinem Finanzamt stellen werden.