Die Beiträge werden am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats fällig. An diesem Tag müssen die Beiträge in Höhe der voraussichtlichen Beitragsschuld bezahlt sein. Samstage und Sonntage sowie gesetzliche Feier-tage sind keine Bankarbeitstage. Der drittletzte Bankarbeitstag kann aufgrund nicht bundeseinheitlicher Feiertage unterschiedlich sein. Er richtet sich nach dem Sitz der Krankenkasse. Die KKH hat ihren Sitz im Bundesland Niedersachsen. Bereits zwei Tage vorher, am fünftletzten Bankarbeitstag 00:00 Uhr, muss uns die Meldung des Beitragsnachweises vorliegen. Der Beitragsnachweis ist deshalb spätestens am sechstletzten Bankarbeitstag des Monats zu übermitteln. Falls uns der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig übermittelt wird, schätzen wir die voraussichtliche Höhe der Beitragsschuld.
Schätzung der Beitragsschuld
Sind zum letztmöglichen Meldetermin für den Beitragsnachweis nicht immer alle relevanten Faktoren wie zum Beispiel Veränderungen bei der Anzahl der Beschäftigten oder der Zahl der Arbeitsstunden zur Beitragsbemessung bekannt, ist eine Schätzung der voraussichtlichen Beitragsschuld erforderlich. Ein gegebenenfalls verbleibender Restbeitrag muss bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats gezahlt werden.
Dauerbeitragsnachweis
Zum 1. Januar eines Jahres ändern sich grundsätzlich die Beitragsbemessungsgrenzen. Aus diesem Grund endet ein Dauerbeitragsnachweis immer am 31.12., sofern Sie diesen eingerichtet haben. Reichen Sie den neuen Dauerbeitragsnachweis bitte bis zum ersten Fälligkeitstermin des neuen Jahres bei der KKH ein.
Vereinfachte Abrechnung
Statt die Beiträge im laufenden Monat zu schätzen, kann auch die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld des Vormonats herangezogen werden. Mögliche Differenzen werden im Folgemonat ausgeglichen. Ein verbleibender Restbeitrag des laufenden Monats wird damit zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig. Die Vereinfachungsregelung ist eine Alternativmöglichkeit zur Schätzung. Ein Wechsel zwischen den beiden Verfahren ist nach jedem Abrechnungsmonat möglich. Aus praktischer Sicht sollte an einem Verfahren festgehalten werden.
Kein Vormontassoll
Wenn noch kein Vormonatssoll vorhanden ist, kann die Vereinfachungsregelung nicht angewendet werden, zum Beispiel bei der Neugründung von Betrieben oder erstmaliger Zahlungspflicht zu einer Einzugsstelle. Dann ist für den laufenden Kalendermonat die voraussichtliche Beitragsschuld zu ermitteln.